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Anfrage: Landwirtschaftsgesetz. Übergangsbestimmungen

Geschäftsnummer:

03.3427

Eingereicht von:

Spezialkommission SR (03.047)

Einreichungsdatum:

19.08.2003

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Volkswirtschaftsdepartement

Schlagwörter:

Absatz; Landwirtschaftsgesetzes; Ständerat; Bundesrat; Willen; Parlamentes; Ausdruck; Gesetzestext; Achtung

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Eingereichter Text

Der Ständerat empfiehlt dem Bundesrat, Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe d des Landwirtschaftsgesetzes nicht per 1. Januar 2004 aufzuheben und damit dem Willen des Parlamentes, wie er in Artikel 187b Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes zum Ausdruck kommt (vgl. Gesetzestext Nr. 14a neu vorne), Nachachtung zu verschaffen.

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.